Teppichboden im Büro: Wann Unterhaltsreinigung reicht und wann eine Grundreinigung fällig ist
Saugen reicht nicht immer. Woran Sie erkennen, dass Ihr Büroteppich eine Grundreinigung braucht, und wie oft sie sinnvoll ist.
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21 Uhr in einer Steuerkanzlei in der Maxvorstadt. Das Team ist längst zu Hause. Auf einem Schreibtisch liegt ein Stapel Lohnabrechnungen, im Drucker steckt noch ein Jahresabschluss, und ein Bildschirm zeigt ein offenes Mandantenpostfach. In diesem Moment schließt die Reinigungskraft die Tür auf.
Kaum ein externer Dienstleister kommt Ihren vertraulichsten Informationen so nahe wie die Büroreinigung. Sie ist allein im Büro, hat einen eigenen Schlüssel und kommt in jeden Raum, oft mehrmals pro Woche, über Jahre.
Das ist kein Grund zum Misstrauen, aber ein Grund für klare Regeln. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Risiken es gibt, was Datenschutzrecht und Schweigepflicht verlangen und was in eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit Ihrer Reinigungsfirma gehört.
Reinigungskräfte suchen nicht nach Informationen, aber sie sehen sie zwangsläufig. Typische Situationen:
Dazu kommt der physische Zugang: Ein verlorener Schlüssel, ein Alarmcode, der zu vielen bekannt ist, oder ständig wechselnde Aushilfen erhöhen das Risiko deutlich. Je mehr Personen Zugang haben, desto schwerer lässt sich nachvollziehen, wer wann im Büro war.
DSGVO: Schutz auch vor dem Blick über die Schulter. Jedes Unternehmen muss personenbezogene Daten mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen schützen (Art. 32 DSGVO). Dazu gehört auch der Schutz vor unbefugtem Zugriff im eigenen Büro, also durch Personen, die nicht mit den Daten arbeiten sollen.
Ist die Reinigung eine Auftragsverarbeitung? In der Regel nein. Die Reinigungsfirma verarbeitet keine Daten in Ihrem Auftrag, sie kommt nur zufällig mit ihnen in Berührung. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist deshalb meist nicht nötig. Das Datenschutzniveau muss aber trotzdem gesichert werden, etwa über eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Datenschutz-Generator).
Berufsgeheimnisträger: besondere Sorgfalt. Für Ärzte, Anwälte, Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger gilt zusätzlich § 203 StGB. Seit der Neuregelung 2017 dürfen sie externe Dienstleister einbinden, müssen aber dafür sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (Deutsches Ärzteblatt). Ob Reinigungskräfte im rechtlichen Sinn „mitwirkende Personen“ sind, wird unterschiedlich beurteilt. Der sichere Weg ist, sie in jedem Fall schriftlich zu verpflichten.
Hinweis: Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Klären Sie Details mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Ihrer Kammer.
Eine gute Vertraulichkeitsvereinbarung ist kurz und konkret. Sie sollte zwei Ebenen abdecken: die Firma als Vertragspartner und jedes einzelne Teammitglied.
| Baustein | Was geregelt wird |
|---|---|
| Gegenstand | Alle Informationen, die bei der Reinigung zur Kenntnis gelangen: Dokumente, Bildschirminhalte, Gespräche, Namen von Kunden, Patienten oder Mandanten |
| Verhaltensregeln | Keine Unterlagen lesen, verschieben oder fotografieren, keine Geräte bedienen, Papierkörbe nur leeren, nicht durchsuchen |
| Persönliche Verpflichtung | Jedes Teammitglied unterschreibt selbst, auch Vertretungen und neue Kräfte vor dem ersten Einsatz |
| Belehrung | Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen, bei Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich auf § 203 StGB |
| Subunternehmer | Nur mit Zustimmung und mit derselben Verpflichtung |
| Vorfälle | Pflicht, Auffälligkeiten sofort zu melden, etwa offene Türen oder verlorene Schlüssel |
| Dauer | Gilt auch nach Vertragsende unbefristet weiter |
| Nachweis | Unterschriebene Erklärungen liegen vor und werden auf Anfrage vorgelegt |
Fragen Sie Ihre Reinigungsfirma, ob sie eine solche Vereinbarung bereits standardmäßig nutzt. Ein seriöser Anbieter hat eine Vorlage parat und kennt die Anforderungen von Kanzleien und Praxen.
Eine NDA regelt, was passiert, wenn etwas schiefgeht. Im Alltag schützen vor allem drei Dinge.
1. Ein festes Team statt wechselnder Aushilfen. Je weniger Menschen Ihr Büro betreten, desto besser. Ein festes Team kennt Ihre Räume, weiß, welche Bereiche tabu sind, und fällt auf, wenn etwas nicht stimmt. Vertretungen sollten vorab benannt und ebenfalls verpflichtet sein.
2. Sauberes Schlüsselmanagement. Halten Sie fest, welche Schlüssel, Transponder und Codes an wen ausgegeben wurden. Bei Personalwechsel oder Vertragsende werden sie zurückgegeben und Codes geändert. Abschließbare Räume wie Archiv oder Serverraum brauchen oft gar keinen Reinigungszugang oder nur zu vereinbarten Zeiten.
3. Clean-Desk-Regeln im eigenen Team. Die beste Absicherung ist, dass gar nichts herumliegt:
So greifen beide Seiten ineinander: Ihr Team räumt Vertrauliches weg, und die Reinigung arbeitet nach klaren Regeln.
Mit diesen Fragen prüfen Sie Ihre aktuelle oder künftige Reinigungsfirma:
Wenn Sie mehr als zwei Fragen mit Nein beantworten, lohnt sich ein Gespräch mit Ihrem Dienstleister.
Brauche ich mit der Reinigungsfirma einen Auftragsverarbeitungsvertrag? In der Regel nicht, weil die Reinigung keine Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist trotzdem sinnvoll.
Reicht eine NDA mit der Firma, oder müssen alle Kräfte einzeln unterschreiben? Am sichersten ist beides: ein Vertrag mit der Firma und eine persönliche Erklärung jedes Teammitglieds.
Darf die Reinigungskraft Papierkörbe leeren, in denen vertrauliche Dokumente liegen? Ja, aber vertrauliche Unterlagen gehören in eine abschließbare Datenschutztonne, nicht in den normalen Papierkorb.
Was tun, wenn eine Reinigungskraft etwas gesehen hat? Nichts weitergeben, nichts lesen, sofort den Ansprechpartner informieren. Genau das sollte die NDA regeln.
Bei cleanfrog unterschreibt jedes Teammitglied eine Vertraulichkeitsvereinbarung, bevor es Ihr Büro zum ersten Mal betritt. Sie bekommen ein festes, deutschsprachiges Team, das Sie kennen, und einen Ansprechpartner mit Namen. Deshalb vertrauen uns Münchner Kanzleien, Steuerberater und Arztpraxen.
Jetzt Preis berechnen oder direkt anrufen: +49 89 230 696 380.
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